Blog-Layout

Eine neue Maschinenverordnung?

Matthias Schnieders • März 15, 2022

Was ändert sich für Sie durch die kommende Maschinenverordnung, die die Maschinenrichtlinie ersetzt?

Die kurz als Maschinenrichtlinie bekannte EU-Richtlinie 2006/42/EG, der auch das Konformitätsverfahren der CE-Kennzeichnung für Maschinen entspringt, ist mittlerweile über 15 Jahre alt.

 

Dass sich in dieser Zeit die Technik nicht nur weiterentwickelt hat, sondern auch das Tempo der Neuerungen immer schneller geworden ist, ist jedem Maschinenhersteller klar.

 

Um mit den neuen Begebenheiten Schritt zu halten, wurde der EU-Kommission ein „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinenprodukte“ vorgelegt.

Was bedeutet es, dass es sich um einen Vorschlag handelt?

Der Vorschlag für diese neue Maschinenverordnung liegt der EU-Kommission vor und ist auch bereits öffentlich einsehbar. Sie ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Kraft und kann noch Änderungen unterliegen.

 

Wenn die Kommission dem Vorschlag, gegebenenfalls mit leichten Änderungen, zustimmt, ist noch eine mehrjährige Übergangsfrist zu erwarten. So wird den Unternehmen eine ausreichende Zeit gegeben, bis die neuen Regelungen endgültig umgesetzt sein müssen.

 

Die alte Maschinenrichtlinie wird also voraussichtlich noch rund zweieinhalb Jahre nach Veröffentlichung der Verordnung (also bis etwa 2025) anwendbar bleiben.

 

Möchten Sie bereits vor der Veröffentlichung einmal in die neue Maschinenverordnung schauen? Dann finden Sie hier den eingereichten Vorschlag.

 

Eine deutsche Übersetzung des Vorschlags und der dazugehörigen Anhänge finden Sie hier.


Warum eine Verordnung und keine Richtlinie mehr?

Auch wenn der Änderungsbedarf der Maschinenrichtlinie einleuchtet, stellt sich die Frage, warum diese nicht einfach überarbeiten? Warum die Richtlinie durch eine Verordnung ersetzen?

 

Das hat formale Hintergründe.

Eine EU-Richtlinie hat keine unmittelbare Rechtsgültigkeit, sondern richten sich an die Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedsstaaten. Diese sind verpflichtet, EU-Richtlinien in nationales Recht zu übernehmen. Erst dann treten diese in dem jeweiligen Land in Kraft.

 

In Deutschland beispielsweise wird die aus der EU stammende Maschinenrichtlinie durch die neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) umgesetzt.

 

Erlässt die EU aber Verordnungen, sieht das Ganze schon wieder anders aus!

Denn Verordnungen müssen nicht erst auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Verordnungen haben einen unmittelbaren Rechtscharakter und gelten mit ihrer Veröffentlichung unverzüglich in der gesamten Union.

 

Aus Sicht der EU hat eine Verordnung also den Vorteil, dass diese schneller umgesetzt werden kann. Änderungen lassen sich schneller durchführen, um zum Beispiel auf neue Technologien einzugehen. Außerdem ist die Rechtslage so EU-weit einheitlich und es kommt nicht zu Ungleichheiten im Markt, je nachdem welcher Staat die Umsetzung schneller oder langsamer durchführt.

„Was bedeutet das denn nun für die CE unserer Maschinen?“

Wenn Sie Angst haben, dass der neue Vorschlag das bisherige Verfahren komplett über Bord wirft und sich alles ändert – dann keine Sorge!

 

Das grundsätzliche Vorgehen bleibt dasselbe wie zuvor. Es geht eher darum, die bestehenden Vorgaben auf die modernen Anforderungen anzupassen und um neue Technologien zu erweitern. Auch schwammige oder unklare Formulierungen werden durch genauere Begriffsbestimmungen ersetzt.

 

Was genau überhaupt eine wesentliche Veränderung ist, muss in Zukunft nicht mehr in zusätzlichen Interpretationspapieren nachgelesen werden. Dieser Begriff (im Entwurf allerdings aktuell mit wesentliche Modifikation übersetzt) und weitere werden nun direkt in der Maschinenverordnung erläutert.

Was neu dazu kommt

Diese Themen, die in der aktuellen Maschinenrichtlinie nicht vorkommen, werden im Entwurf behandelt:

 

  • Software als „Sicherheitsbauteil“
  • Cyber-Security
  • Robotik
  • Künstliche Intelligenz

 

Für Letzteres wurde gleichzeitig mit der Maschinenverordnung auch ein separater Entwurf für eine EU-Verordnung zu künstlicher Intelligenz veröffentlicht.

Was sich ändert

Zu jeder Maschine gehört auch eine Bedienungsanleitung. Diese muss den Bedienern, Einrichtern, Instandhaltern etc. jederzeit bei den entsprechenden Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

 

Bisher war damit eindeutig immer die Papierform gemeint. Im Zuge der Digitalisierung und um im Sinne eines modernen Umweltschutzes Papier einzusparen, müssen in Zukunft diese Dokumente nicht mehr zwingend in Papierform vorliegen. Eine Übergabe in digitaler Form an den Käufer ist ausreichend.

 

Auch das Ausstellen der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung darf in Zukunft papierlos erfolgen. Allerdings muss ein Verweis auf die Webseite des Herstellers hinterlegt werden, unter der die vollständige Erklärung zu finden ist.

 

Was sich ebenfalls ändert, ist das Konformitätsverfahren für besonders gefährliche Maschinen. In der aktuellen Maschinenrichtlinie sind im Anhang IV Maschinen aufgelistet, die als besonders gefährlich angesehen werden. Diese finden sich nun im Anhang I der neuen Verordnung.

 

Hinzu kommen dabei Sicherheits- und KI-Software sowie Maschinen mit integrierten KI-Funktionen. Alle Maschinen, die solche Technologie verwenden, müssen also das Konformitätsverfahren für besonders gefährliche Maschinen durchlaufen.

 

Um mit der Schnelllebigkeit der technischen Entwicklung mitzuhalten, dürfen Hersteller von diesen „Anhang I-Maschinen“ auch ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren in eigener Regie durchführen. Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, sich an (ggf. dem Fortschritt hinterherhinkende) harmonisierte Normen halten zu müssen; dafür ist in diesem Fall aber keine Selbsterklärung der Konformität möglich, sondern es muss eine Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle erfolgen.

 

Ärgerlich ist es dabei, dass die Liste der gefährlichen Maschinen nun in den Anhang I verschoben wurde. Die früher im Anhang I angesiedelte Liste mit den grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ist in dem neuen Entwurf nun in Anhang III zu finden.

 

Da diese grundsätzlichen Schutzanforderungen ein essenzieller Teil jeder Konformitätsbewertung sind, ist diese Verschiebung ein großes Ärgernis für alle, die ihre Programme, Prozessabläufe und Dokumentenvorlagen anpassen müssten.

 

Es bleibt zu hoffen, dass diese unnötig für Verwirrung sorgende Änderung in dem finalen Entwurf noch angepasst wird.

Fazit

Insgesamt lässt sich sagen, dass das bisherige Verfahren der Maschinenrichtlinie nicht komplett hinfällig wird. Die neue Verordnung baut auf dem vorhandenen System auf und erweitert dieses um moderne Techniken.

 

Die Änderung von einer Richtlinie auf eine Verordnung ist dabei eher ein juristischer Kniff, der für Sie als Maschinenhersteller keine direkte Konsequenz hat.

 

Wann genau die vorgeschlagene Maschinenverordnung in Kraft treten wird, steht noch nicht fest. Aber trotz einer zu erwartenden Übergangsphase sollten Sie sich als Maschinenhersteller schon jetzt darauf vorbereiten, die entsprechenden Änderungen an Ihren Dokumenten und Prozessen vorzunehmen.

 

Inwieweit die finale Verordnung von dem Entwurf abweichen wird, ist noch ungewiss. In jedem Fall bleiben die Experten von en:plan für Sie am Ball. Wir berichten wieder, wenn es neue Entwicklungen gibt. Und wenn Sie in der Zwischenzeit Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

von Matthias Schnieders 11 März, 2024
EuGH-Urteil: Harmonisierte Normen dürfen nicht hinter die Paywall
von Matthias Schnieders 30 Juni, 2023
Bereits im letzten Jahr haben wir Sie informiert, dass die „Maschinenrichtlinie“ (Richtlinie 2006/42/EG) bald ersetzt wird. Die finale Version der Maschinenverordnung wurde nun Ende Juni veröffentlicht. Hier finden Sie den Volltext der neuen "Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen". Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Anschließend beginnt automatisch die Übergangszeit von 42 Monaten. Für diese Zeit können Sie noch die alte Richtlinie anwenden oder bereits die neue Verordnung. Nach Ende der Übergangszeit, also voraussichtlich Anfang 2027, ist dann die Anwendung der Verordnung verpflichtend. Warum eine Verordnung und keine Richtlinie mehr? Für Sie hat diese Änderung keinen praktischen Unterschied, es handelt sich um einen rechtlichen Kniff. EU-Richtlinien müssen durch die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden. Verordnungen hingegen haben einen unmittelbaren Rechtscharakter und gelten mit ihrer Veröffentlichung unverzüglich in der gesamten Union. Was ändert sich für Sie Die Reihenfolge der Artikel und Anhänge ändert sich. Dies hat für den Prozess der Konformitätsbewertung zwar keine direkte Relevanz, Sie müssen jedoch ggf. Verweise und Terminologien anpassen. Die sog. „Anhang IV“-Maschinen (auch „Hochrisikomaschinen“) finden sich nun bspw. im Anhang I und verdrängen die dort zuvor angesiedelte Liste mit den „grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“. Und auch das Verfahren für die Konformitätsbewertung von diesen Hochrisikomaschinen ändert sich. Besonders interessant: Wenn es harmonisierte Normen für diese Maschinen gibt, müssen Sie ggf. nicht länger eine notifizierte Stelle hinzuziehen! Wie in anderen EU-Richtlinien bereits erlaubt darf nun auch die Bedienungsanleitung für Maschinen in Zukunft digital übermittelt werden. Eine Papierform ist nicht mehr in jedem Fall zwingend erforderlich. Auch können Hersteller und Kunde sich vertraglich darauf einigen, die Dokumentation in einer anderen als der offiziellen Amtssprache des Kunden auszuhändigen. Die „wesentliche Veränderung“ wurde auch in der MRL bereits behandelt, dort aber nicht genauer definiert. Dies wurde nun in die neue Verordnung mitaufgenommen. (In Deutschland wird die „wesentliche Veränderung“ bereits im Interpretationspapier des BMAS „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ behandelt. Dort wird erklärt, wann Sie beim Umbau einer Maschine ggf. Herstellerpflichten übernehmen – was auch eine neue CE-Kennzeichnung erforderlich machen kann! Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema .) Eine große Neuerung ist das Thema „Security“. Diese wird mit der neuen Verordnung nun explizit Teil der Herstellerpflichten. Als Hersteller müssen Sie Maßnahmen gegen Risiken treffen, die durch böswillige Manipulation durch Dritte entstehen können, egal, ob jemand einen USB-Stick mit schädlichem Code einsteckt oder Ihre Anlage über eine Internetverbindung gehackt wird. Eine weitere Neuerung sind Vorgaben für „künstliche Intelligenz“. Sie müssen als Hersteller Maßnahmen gegen Risiken treffen, die entstehen können, wenn Ihre Steuerung eigenständig ggf. sicherheitsrelevante Parameter verändern kann. Hierbei handelt es sich natürlich nur um einen Auszug aus den umfangreichen Änderungen. Im Detail sind die für Sie relevanten Änderungen nach der Veröffentlichung zu ermitteln. Hierbei unterstützen wir Sie gerne! Fazit Durch die neue Maschinenverordnung wird das Ihnen bekannte Verfahren zur Konformitätsbewertung nicht hinfällig. Es kommen vor allem Neuerungen hinzu, um modernen Technologien und Änderungen im Stand der Technik Genüge zu tun. Einige Verweise ändern sich und es werden bisher schwammige Begriffe genauer definiert. Auch wenn die Übergangsfrist erst Anfang 2027 ausläuft, ist es von Vorteil, wenn Sie als Maschinenhersteller frühzeitig klären, welche dieser Änderungen für Sie relevant sind. Gerne helfen wir Ihnen dabei, sich in den neuen Vorschriften zurechtzufinden und die Ihre Produkte betreffenden Veränderungen umzusetzen. Fristen Die wichtigsten Termine nochmal zusammengefasst: Ende Juni 2023 : Die neue „Maschinenverordnung“ wird veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt die Übergangsfrist von 42 Monaten . In dieser Zeit steht Ihnen frei, beides anzuwenden. Spätestens ab Anfang 2027 , nach Ende dieser Übergangsfrist, ist verpflichtend die neue Verordnung anzuwenden. Wir unterstützen Sie Alle Projekte, die nach der Veröffentlichung der Maschinenverordnung starten, werden wir für unsere Kunden nach den neuen gesetzlichen Anforderungen umsetzen. So sind Sie bereits gewappnet für die ablaufende Übergangsfrist. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung der veränderten Anforderungen in Ihrem Unternehmen. Wir helfen Ihnen beim Überarbeiten Ihrer Dokumentation oder unterstützen Sie dabei, Ihre internen Prozesse anzupassen und zu optimieren. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne! Download Über diesen Link können Sie unseren Flyer zu dem Thema "Die neue Maschinenverordnung" herunterladen. Dort finden Sie alle Informationen aus diesem Beitrag nochmal zusammengefasst.
von Matthias Schnieders 14 Juni, 2023
Ein Rückblick auf Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Geräten/Arbeitsmitteln aus der Vergangenheit.
von Matthias Schnieders 19 Dez., 2022
Wir erklären scherzhaft anhand von Weihnachtsbäumen die Vorgehensweise bei der CE-Kennzeichnung.
von Matthias Schnieders 20 Mai, 2021
In vielen Unternehmen werden nach wie vor alte Maschinen, die noch vor Einführung der CE-Kennzeichnung hergestellt wurden, eingesetzt. Oft stellt sich die Frage, ob diese überhaupt noch betrieben werden dürfen oder ob sie an die aktuellen Sicherheitsstandards angepasst werden müssen. Im folgenden Beitrag erläutern wir, mit freundlicher Unterstützung des Deutschen Museums in München, anhand einiger wirklich "alter Schätze", was Sie beim Betrieb solcher Altanlagen beachten müssen.
CE Kennzeichnung und Brexit
von Matthias Schnieders 12 Jan., 2021
Kaufen oder verkaufen Sie Produkte im Vereinten Königreich? Haben Sie sich dann schon mal Gedanken gemacht, wie es mit der CE Kennzeichnung nach dem Brexit aussieht? Dürfen Sie britische Produkte ohne Weiteres in den europäischen Binnenmarkt einführen oder Ihre Produkte weiterhin in Großbritannien verkaufen? Lesen Sie unseren Blog, um mehr zu erfahren!
von Matthias Schnieders 07 Dez., 2020
Da es in dem folgenden Text um leicht zu verwechselnde Begriffe geht, besteht das Risiko , dass Sie zunächst vielleicht etwas verwirrt sein werden. Aber keine Angst: wenn Sie diesen Eintrag lesen, besteht am Ende für Sie keine Gefahr mehr, dass Ihnen ein solches Missverständnis unterlaufen könnte. Sie sind noch dabei? Gut, denn wir möchten Ihnen praxisnah verdeutlichen, dass Begriffe, die zwar ähnlich klingen, dennoch sehr unterschiedliche Bedeutungen haben können. Und werden die beiden durcheinandergebracht, sind Missverständnisse vorprogrammiert. Ein Beispiel aus unserem Fachbereich sind die Risikobeurteilung und die Gefährdungsbeurteilung . Beides klingt im ersten Moment ziemlich ähnlich, aber wenn es darum geht, wer verpflichtet ist, das eine oder das andere zu erstellen beziehungsweise zu liefern, ist dies oft nicht klar und mitunter sogar konfliktbehaftet. Zunächst ein konkretes Fallbeispiel aus der Praxis: Der Käufer einer CE-kennzeichnungspflichtigen Sondermaschine hat den Hersteller vertraglich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und verweigert die Zahlung der Schlussrechnung aufgrund dieses fehlenden Dokumentes. Der Hersteller hingegen hat nämlich, so wie auch der Gesetzgeber es fordert, eine Risikobeurteilung für seine Maschine durchgeführt. Hier treten nun zwei Probleme auf. Erstens: Auf das Aushändigen der Risikobeurteilung hat der Käufer gesetzlich erstmal keinen Anspruch, da es sich um ein technisches Dokument mit unter Umständen schützenswertem Knowhow handelt. Zweitens: Eine Gefährdungsbeurteilung , so wie im Vertrag gefordert, ist ein Dokument, welches nicht durch den Maschinenhersteller, sondern durch den Arbeitgeber erstellt werden muss. Die Vertragsklausel ergibt so gesehen keinen Sinn. Das wäre nicht passiert, wenn beide Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschließung Klarheit über Ursprung und Bedeutung dieser Begriffe gehabt hätten. Damit Ihnen sowas nicht passiert, im Folgenden eine klare Abgrenzung der Begriffe. Der Gesetzgeber hat es Ihnen – zugegeben – bei der Wahl der Begriffe nicht gerade leicht gemacht. Eine klare Trennung ist, insbesondere für den Laien, schwer vorzunehmen. Folglich herrscht auch Unklarheit über den Prozess, der sich hinter jedem dieser Begriffe verbirgt. Aber zunächst zu den Gemeinsamkeiten: In beiden Fällen geht es darum, potenzielle Gefahren zu analysieren, zu beurteilen und nach Möglichkeit zu verhindern. Bei beiden Verfahren ist das erklärte Ziel, dass keine Personen zu Schaden kommen. Der Hauptunterschied zwischen den Beurteilungen liegt darin, wer wofür die Verantwortung trägt.
von Joachim Ennen 05 Okt., 2020
Bei den im allgemeinen Sprachgebrauch als „verkettete Maschinen“ bezeichneten Maschinenanlagen handelt es sich um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Moment, Moment, Moment! Schon zu kompliziert? Okay, fangen wir mal ganz langsam an und stellen uns eine Schokoladenfabrik vor. Zu Anfang werden die Zutaten miteinander vermischt in einer Art Mischmaschine . Von der Mischmaschine aus wird die Masse, die dafür natürlich in einer bestimmten Temperatur gehalten werden muss, wofür wiederum ein Teil der Gesamtmaschine zuständig ist, in die Form gegossen. Die später abgekühlten Schokoladen, mittlerweile in Tafelform, werden auf einem Fließband transportiert, das sie in die Verpackungsmaschine führt. Dort werden sie mit Alufolie umwickelt und einem Etikett versehen. Diese komplette, miteinander verbundene Anlage bezeichnet man als “Maschinenanlage“ oder als „Gesamtheit von Maschinen“. Soweit so gut…
Darstellung einer Roboterkolloberation
von Joachim Ennen 05 März, 2020
Eine Besonderheit von kollaborativen Robotersystemen (auch Cobot genannt) ist, dass sie Hand in Hand mit dem Menschen arbeiten können. Waren konventionelle Robotersysteme in einem Käfig eingeschlossen und für den Menschen im Normalfall nicht erreichbar, führen die kollaborativen Automatisierungssysteme hingegen kein Schattendasein, sondern arbeiten direkt mit dem Menschen zusammen. Dank einer Vielzahl von Sensoren und einer entsprechenden Auswertungs- und Antriebstechnik ist dies für den Menschen gefahrlos möglich. Dennoch gilt auch bei diesen Systemen, dass der Systemintegrator, also derjenige, der die unterschiedlichen Komponenten in einem solchen integrierten Fertigungssystem mit kollaborierenden Robotern oder roboterartigen Handlingsysteme kombiniert, für die Sicherheit der Anlage verantwortlich ist. Die Systemsicherheit und vor allem auch die Mensch-Maschine-Schnittstellen müssen nachgewiesen und dokumentiert und die Konformität nach geltenden EU-Richtlinien erklärt werden. Hier unterstützt Sie en:plan durch unsere langjährige Erfahrung in der Bewertung solcher Anlagen sowie bei der Erstellung der hierzu notwendigen Nachweisdokumentation.
von Joachim Ennen 02 Juli, 2019
Zwei Jahre ist es nun her, dass wir bei en:plan Cloud-Technologie integriert haben. Der Austausch von Dokumenten per E-Mail gehört seitdem der Vergangenheit an. Das Ergebnis sind zufriedene Kunden, die ihre Dokumente sicher, schnell und nachvollziehbar zur Hand haben. Seinerzeit berichtete die Mittelstand 4.0-Agentur Cloud, ein Förderprojekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, über unseren Einführungsprozess. Zwei Jahre nach Einführung der Cloud-Lösung hat uns das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Lingen zu einem Interview eingeladen und möchte wissen, ob en:plan noch immer vom Cloud-Einsatz überzeugt ist. Für das Interview, klicken Sie hier oder besuchen Sie die Seite des Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Lingen unter: https://kompetenzzentrum-lingen.digital/cloud-computing-enplan-interview.html
Weitere Beiträge
Share by: