von Matthias Schnieders
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7. Dezember 2020
Da es in dem folgenden Text um leicht zu verwechselnde Begriffe geht, besteht das Risiko , dass Sie zunächst vielleicht etwas verwirrt sein werden. Aber keine Angst: wenn Sie diesen Eintrag lesen, besteht am Ende für Sie keine Gefahr mehr, dass Ihnen ein solches Missverständnis unterlaufen könnte. Sie sind noch dabei? Gut, denn wir möchten Ihnen praxisnah verdeutlichen, dass Begriffe, die zwar ähnlich klingen, dennoch sehr unterschiedliche Bedeutungen haben können. Und werden die beiden durcheinandergebracht, sind Missverständnisse vorprogrammiert. Ein Beispiel aus unserem Fachbereich sind die Risikobeurteilung und die Gefährdungsbeurteilung . Beides klingt im ersten Moment ziemlich ähnlich, aber wenn es darum geht, wer verpflichtet ist, das eine oder das andere zu erstellen beziehungsweise zu liefern, ist dies oft nicht klar und mitunter sogar konfliktbehaftet. Zunächst ein konkretes Fallbeispiel aus der Praxis: Der Käufer einer CE-kennzeichnungspflichtigen Sondermaschine hat den Hersteller vertraglich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und verweigert die Zahlung der Schlussrechnung aufgrund dieses fehlenden Dokumentes. Der Hersteller hingegen hat nämlich, so wie auch der Gesetzgeber es fordert, eine Risikobeurteilung für seine Maschine durchgeführt. Hier treten nun zwei Probleme auf. Erstens: Auf das Aushändigen der Risikobeurteilung hat der Käufer gesetzlich erstmal keinen Anspruch, da es sich um ein technisches Dokument mit unter Umständen schützenswertem Knowhow handelt. Zweitens: Eine Gefährdungsbeurteilung , so wie im Vertrag gefordert, ist ein Dokument, welches nicht durch den Maschinenhersteller, sondern durch den Arbeitgeber erstellt werden muss. Die Vertragsklausel ergibt so gesehen keinen Sinn. Das wäre nicht passiert, wenn beide Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschließung Klarheit über Ursprung und Bedeutung dieser Begriffe gehabt hätten. Damit Ihnen sowas nicht passiert, im Folgenden eine klare Abgrenzung der Begriffe. Der Gesetzgeber hat es Ihnen – zugegeben – bei der Wahl der Begriffe nicht gerade leicht gemacht. Eine klare Trennung ist, insbesondere für den Laien, schwer vorzunehmen. Folglich herrscht auch Unklarheit über den Prozess, der sich hinter jedem dieser Begriffe verbirgt. Aber zunächst zu den Gemeinsamkeiten: In beiden Fällen geht es darum, potenzielle Gefahren zu analysieren, zu beurteilen und nach Möglichkeit zu verhindern. Bei beiden Verfahren ist das erklärte Ziel, dass keine Personen zu Schaden kommen. Der Hauptunterschied zwischen den Beurteilungen liegt darin, wer wofür die Verantwortung trägt.