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Cloud Computing im Einsatz - Interview

Joachim Ennen • 2. Juli 2019

en:plan im Interview mit dem Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Lingen

Zwei Jahre ist es nun her, dass wir bei en:plan Cloud-Technologie integriert haben. Der Austausch von Dokumenten per E-Mail gehört seitdem der Vergangenheit an. Das Ergebnis sind zufriedene Kunden, die ihre Dokumente sicher, schnell und nachvollziehbar zur Hand haben. Seinerzeit berichtete die Mittelstand 4.0-Agentur Cloud, ein Förderprojekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, über unseren Einführungsprozess.

Zwei Jahre nach Einführung der Cloud-Lösung hat uns das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Lingen zu einem Interview eingeladen und möchte wissen, ob en:plan noch immer vom Cloud-Einsatz überzeugt ist.

Für das Interview, klicken Sie hier oder besuchen Sie die Seite des Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Lingen unter:

https://kompetenzzentrum-lingen.digital/cloud-computing-enplan-interview.html
von Matthias Schnieders 19. Juli 2024
Als guter Ingenieur wissen Sie, dass alle Maschinen eine CE-Kennzeichnung brauchen. Doch während Sie bei den bekannten Suchmaschinen mal wieder nach den neusten Fußballergebnissen schauen, fällt Ihnen auf – ein CE-Kennzeichen haben Sie dort noch nie entdeckt! Wieso eigentlich nicht? Was ist eine Maschine nach Richtlinie? Die Maschinenrichtlinie behandelt Maschinen und Anlagen aus der Industrie. Dass eine Suchmaschine wie Google keine Maschine in diesem Sinne ist, leuchtet intuitiv ein. In der Praxis kann es aber oft zu Fällen kommen, die schwieriger einzuschätzen sind. Und "aus dem Bauch heraus" kann dies natürlich nicht entschieden werden. Deswegen ist in der Maschinenrichtlinie genau definiert, was eine Maschine ist und was nicht. Dazu schauen wir in den Artikel 2 "Begriffsbestimmung" der Richtlinie. Dort steht, eine Maschine ist: "eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind".
von Matthias Schnieders 14. Juni 2024
Fachlicher Artikel über die Bedeutung der EG-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie.
von Matthias Schnieders 11. März 2024
EuGH-Urteil: Harmonisierte Normen dürfen nicht hinter die Paywall
von Matthias Schnieders 30. Juni 2023
Bereits im letzten Jahr haben wir Sie informiert, dass die „Maschinenrichtlinie“ (Richtlinie 2006/42/EG) bald ersetzt wird. Die finale Version der Maschinenverordnung wurde nun Ende Juni veröffentlicht. Hier finden Sie den Volltext der neuen "Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen". Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Anschließend beginnt automatisch die Übergangszeit von 42 Monaten. Für diese Zeit können Sie noch die alte Richtlinie anwenden oder bereits die neue Verordnung. Nach Ende der Übergangszeit, also voraussichtlich Anfang 2027, ist dann die Anwendung der Verordnung verpflichtend. Warum eine Verordnung und keine Richtlinie mehr? Für Sie hat diese Änderung keinen praktischen Unterschied, es handelt sich um einen rechtlichen Kniff. EU-Richtlinien müssen durch die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden. Verordnungen hingegen haben einen unmittelbaren Rechtscharakter und gelten mit ihrer Veröffentlichung unverzüglich in der gesamten Union. Was ändert sich für Sie Die Reihenfolge der Artikel und Anhänge ändert sich. Dies hat für den Prozess der Konformitätsbewertung zwar keine direkte Relevanz, Sie müssen jedoch ggf. Verweise und Terminologien anpassen. Die sog. „Anhang IV“-Maschinen (auch „Hochrisikomaschinen“) finden sich nun bspw. im Anhang I und verdrängen die dort zuvor angesiedelte Liste mit den „grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“. Und auch das Verfahren für die Konformitätsbewertung von diesen Hochrisikomaschinen ändert sich. Besonders interessant: Wenn es harmonisierte Normen für diese Maschinen gibt, müssen Sie ggf. nicht länger eine notifizierte Stelle hinzuziehen! Wie in anderen EU-Richtlinien bereits erlaubt darf nun auch die Bedienungsanleitung für Maschinen in Zukunft digital übermittelt werden. Eine Papierform ist nicht mehr in jedem Fall zwingend erforderlich. Auch können Hersteller und Kunde sich vertraglich darauf einigen, die Dokumentation in einer anderen als der offiziellen Amtssprache des Kunden auszuhändigen. Die „wesentliche Veränderung“ wurde auch in der MRL bereits behandelt, dort aber nicht genauer definiert. Dies wurde nun in die neue Verordnung mitaufgenommen. (In Deutschland wird die „wesentliche Veränderung“ bereits im Interpretationspapier des BMAS „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ behandelt. Dort wird erklärt, wann Sie beim Umbau einer Maschine ggf. Herstellerpflichten übernehmen – was auch eine neue CE-Kennzeichnung erforderlich machen kann! Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema .) Eine große Neuerung ist das Thema „Security“. Diese wird mit der neuen Verordnung nun explizit Teil der Herstellerpflichten. Als Hersteller müssen Sie Maßnahmen gegen Risiken treffen, die durch böswillige Manipulation durch Dritte entstehen können, egal, ob jemand einen USB-Stick mit schädlichem Code einsteckt oder Ihre Anlage über eine Internetverbindung gehackt wird. Eine weitere Neuerung sind Vorgaben für „künstliche Intelligenz“. Sie müssen als Hersteller Maßnahmen gegen Risiken treffen, die entstehen können, wenn Ihre Steuerung eigenständig ggf. sicherheitsrelevante Parameter verändern kann. Hierbei handelt es sich natürlich nur um einen Auszug aus den umfangreichen Änderungen. Im Detail sind die für Sie relevanten Änderungen nach der Veröffentlichung zu ermitteln. Hierbei unterstützen wir Sie gerne! Fazit Durch die neue Maschinenverordnung wird das Ihnen bekannte Verfahren zur Konformitätsbewertung nicht hinfällig. Es kommen vor allem Neuerungen hinzu, um modernen Technologien und Änderungen im Stand der Technik Genüge zu tun. Einige Verweise ändern sich und es werden bisher schwammige Begriffe genauer definiert. Auch wenn die Übergangsfrist erst Anfang 2027 ausläuft, ist es von Vorteil, wenn Sie als Maschinenhersteller frühzeitig klären, welche dieser Änderungen für Sie relevant sind. Gerne helfen wir Ihnen dabei, sich in den neuen Vorschriften zurechtzufinden und die Ihre Produkte betreffenden Veränderungen umzusetzen. Fristen Die wichtigsten Termine nochmal zusammengefasst: Ende Juni 2023 : Die neue „Maschinenverordnung“ wird veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt die Übergangsfrist von 42 Monaten . In dieser Zeit steht Ihnen frei, beides anzuwenden. Spätestens ab Anfang 2027 , nach Ende dieser Übergangsfrist, ist verpflichtend die neue Verordnung anzuwenden. Wir unterstützen Sie Alle Projekte, die nach der Veröffentlichung der Maschinenverordnung starten, werden wir für unsere Kunden nach den neuen gesetzlichen Anforderungen umsetzen. So sind Sie bereits gewappnet für die ablaufende Übergangsfrist. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung der veränderten Anforderungen in Ihrem Unternehmen. Wir helfen Ihnen beim Überarbeiten Ihrer Dokumentation oder unterstützen Sie dabei, Ihre internen Prozesse anzupassen und zu optimieren. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne! Download Über diesen Link können Sie unseren Flyer zu dem Thema "Die neue Maschinenverordnung" herunterladen. Dort finden Sie alle Informationen aus diesem Beitrag nochmal zusammengefasst.
von Matthias Schnieders 14. Juni 2023
Ein Rückblick auf Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Geräten/Arbeitsmitteln aus der Vergangenheit.
von Matthias Schnieders 19. Dezember 2022
Wir erklären scherzhaft anhand von Weihnachtsbäumen die Vorgehensweise bei der CE-Kennzeichnung.
Keyboard with European Union Flag CE Marking
von Matthias Schnieders 15. März 2022
Die bisherige Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) ist in die Jahre gekommen und soll überholt worden. Wir wissen schon jetzt, was sich künftig durch die neue Maschinenverordnung für Sie in Sachen CE-Kennzeichnung ändern wird.
von Matthias Schnieders 20. Mai 2021
In vielen Unternehmen werden nach wie vor alte Maschinen, die noch vor Einführung der CE-Kennzeichnung hergestellt wurden, eingesetzt. Oft stellt sich die Frage, ob diese überhaupt noch betrieben werden dürfen oder ob sie an die aktuellen Sicherheitsstandards angepasst werden müssen. Im folgenden Beitrag erläutern wir, mit freundlicher Unterstützung des Deutschen Museums in München, anhand einiger wirklich "alter Schätze", was Sie beim Betrieb solcher Altanlagen beachten müssen.
CE Kennzeichnung und Brexit
von Matthias Schnieders 12. Januar 2021
Kaufen oder verkaufen Sie Produkte im Vereinten Königreich? Haben Sie sich dann schon mal Gedanken gemacht, wie es mit der CE Kennzeichnung nach dem Brexit aussieht? Dürfen Sie britische Produkte ohne Weiteres in den europäischen Binnenmarkt einführen oder Ihre Produkte weiterhin in Großbritannien verkaufen? Lesen Sie unseren Blog, um mehr zu erfahren!
von Matthias Schnieders 7. Dezember 2020
Da es in dem folgenden Text um leicht zu verwechselnde Begriffe geht, besteht das Risiko , dass Sie zunächst vielleicht etwas verwirrt sein werden. Aber keine Angst: wenn Sie diesen Eintrag lesen, besteht am Ende für Sie keine Gefahr mehr, dass Ihnen ein solches Missverständnis unterlaufen könnte. Sie sind noch dabei? Gut, denn wir möchten Ihnen praxisnah verdeutlichen, dass Begriffe, die zwar ähnlich klingen, dennoch sehr unterschiedliche Bedeutungen haben können. Und werden die beiden durcheinandergebracht, sind Missverständnisse vorprogrammiert. Ein Beispiel aus unserem Fachbereich sind die Risikobeurteilung und die Gefährdungsbeurteilung . Beides klingt im ersten Moment ziemlich ähnlich, aber wenn es darum geht, wer verpflichtet ist, das eine oder das andere zu erstellen beziehungsweise zu liefern, ist dies oft nicht klar und mitunter sogar konfliktbehaftet. Zunächst ein konkretes Fallbeispiel aus der Praxis: Der Käufer einer CE-kennzeichnungspflichtigen Sondermaschine hat den Hersteller vertraglich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und verweigert die Zahlung der Schlussrechnung aufgrund dieses fehlenden Dokumentes. Der Hersteller hingegen hat nämlich, so wie auch der Gesetzgeber es fordert, eine Risikobeurteilung für seine Maschine durchgeführt. Hier treten nun zwei Probleme auf. Erstens: Auf das Aushändigen der Risikobeurteilung hat der Käufer gesetzlich erstmal keinen Anspruch, da es sich um ein technisches Dokument mit unter Umständen schützenswertem Knowhow handelt. Zweitens: Eine Gefährdungsbeurteilung , so wie im Vertrag gefordert, ist ein Dokument, welches nicht durch den Maschinenhersteller, sondern durch den Arbeitgeber erstellt werden muss. Die Vertragsklausel ergibt so gesehen keinen Sinn. Das wäre nicht passiert, wenn beide Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschließung Klarheit über Ursprung und Bedeutung dieser Begriffe gehabt hätten. Damit Ihnen sowas nicht passiert, im Folgenden eine klare Abgrenzung der Begriffe. Der Gesetzgeber hat es Ihnen – zugegeben – bei der Wahl der Begriffe nicht gerade leicht gemacht. Eine klare Trennung ist, insbesondere für den Laien, schwer vorzunehmen. Folglich herrscht auch Unklarheit über den Prozess, der sich hinter jedem dieser Begriffe verbirgt. Aber zunächst zu den Gemeinsamkeiten: In beiden Fällen geht es darum, potenzielle Gefahren zu analysieren, zu beurteilen und nach Möglichkeit zu verhindern. Bei beiden Verfahren ist das erklärte Ziel, dass keine Personen zu Schaden kommen. Der Hauptunterschied zwischen den Beurteilungen liegt darin, wer wofür die Verantwortung trägt.
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